Wer im Network Marketing tätig ist, gilt steuerlich als Unternehmer – und zwar ab dem ersten Moment der gewinnorientierten Tätigkeit. Provisionen, Boni und Teamvergütungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Dazu kommt die Frage der Umsatzsteuer, der Sozialversicherung und der richtigen Gewinnermittlung – alles Punkte, die sich mit dem richtigen Überblick klar lösen lassen.
Nach 16 Jahren in dieser Branche weiß ich, dass das Thema Steuern bei den meisten Einsteigern zu lange aufgeschoben wird. Ich habe das selbst erlebt: Man fokussiert sich auf den Aufbau, auf erste Provisionen, auf das Momentum – und die steuerliche Seite rückt in den Hintergrund. Dabei ist genau dieser Aufschub das, was später richtig teuer werden kann. Denn das Finanzamt schaut nicht, ob du dir über Steuern Gedanken gemacht hast – es schaut, ob du sie korrekt angemeldet und abgeführt hast. Wer das früh versteht, hat einen enormen Vorteil gegenüber denen, die es später reparieren müssen.
Gewerbe anmelden: Der erste und wichtigste Schritt
Sobald du im Network Marketing mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv bist, bist du steuerlich als Unternehmer einzustufen. Das gilt in Österreich genauso wie in Deutschland – und es gilt unabhängig davon, ob du tatsächlich schon Einnahmen erzielst.
In Österreich spricht die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sehr klar: Wer ein erstes Posting macht, wer Produkte vermittelt oder Partner gewinnen will, ist gewinnorientiert tätig. Damit greift die Gewerbeanmeldepflicht. Das zuständige Gewerbe lautet üblicherweise Handelsagent oder fällt unter die Sektion Direktvertrieb der WKO. Die Anmeldung erfolgt beim Magistrat oder der Bezirksverwaltungsbehörde. Das Finanzamt erfährt automatisch von der Anmeldung und sendet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.
In Deutschland verpflichtet § 14 der Gewerbeordnung (GewO) jeden, der nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, zur Anmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde. Die Kosten liegen je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro. Als Tätigkeitsbeschreibung hat sich „Vermittlung und Vertrieb von Waren, Handelsvertretung“ bewährt – bewusst breit formuliert, damit spätere Erweiterungen bereits abgedeckt sind.
Was passiert, wenn man die Anmeldung versäumt?
Das Versäumen der Gewerbeanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Entdeckt das Finanzamt im Nachhinein nicht deklarierte Einkünfte, drohen Nachzahlungen inklusive Verspätungszuschläge. Ausgaben, die vor der offiziellen Anmeldung für das zukünftige Geschäft entstanden sind – etwa Laptop, Kurse oder Schulungsmaterial – lassen sich als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen, sofern der betriebliche Zusammenhang klar nachweisbar ist.
Die drei Steuerarten im Überblick
Als selbständiger Vertriebspartner fallen grundsätzlich drei Steuerarten an, deren Relevanz von der Höhe der Umsätze und Gewinne abhängt.
| Steuerart | Grenze / Freibetrag (AT/DE) | Für Einsteiger relevant? |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | AT: erstes Einkommen über Grundfreibetrag / DE: Grundfreibetrag 12.348 € (2026) | Ja – sobald Gewinn erzielt wird |
| Umsatzsteuer | AT: Kleinunternehmergrenze 55.000 € brutto / DE: 25.000 € Vorjahr, 100.000 € lfd. Jahr | Entfällt bei Kleinunternehmerregelung |
| Gewerbesteuer (DE) | Freibetrag 24.500 € Gewerbeertrag | Für Nebenberufler meist nicht relevant |
| Sozialversicherung (AT/SVS) | Versicherungsgrenze 6.613,20 € Gewinn (2026) | Ja – ab Gewerbeanmeldung zu beachten |
Viele Partner, die ich begleite, schauen sich diese Tabelle an und denken: „Das betrifft mich doch noch gar nicht, ich verdiene ja kaum etwas.“ Dabei ist die Einkommensteuer keine Frage der Betraghöhe, sondern der Pflicht zur Deklaration – auch wenn am Ende keine Steuerlast entsteht.
Der größte Irrtum zur Steuerpflicht
Der häufigste Irrtum, den ich zu dieser Frage korrigiere: Viele glauben, sie müssen erst dann Gewerbe anmelden und Steuern erklären, wenn sie „wirklich Geld verdienen“ – also wenn die Provisionen eine bestimmte Grenze überschreiten. Dieser Gedanke klingt logisch, ist aber falsch.
Die steuerliche Pflicht setzt nicht am Einkommen an, sondern an der Absicht, Gewinn zu erzielen. Wer aktiv für seine Network-Marketing-Tätigkeit wirbt, Produkte empfiehlt oder andere Personen für das Geschäft interessiert, ist in diesem Moment gewinnorientiert tätig – unabhängig davon, ob die erste Provision schon auf dem Konto liegt. Die Wirtschaftskammer Österreich bestätigt das ausdrücklich: Bereits das erste öffentliche Auftreten als Partner begründet die Gewerbeanmeldepflicht.
Das hat eine wichtige praktische Konsequenz: Wer die Anmeldung aufschiebt und irgendwann größere Einkünfte erzielt, riskiert, dass das Finanzamt die nicht deklarierten Einkünfte der Vorjahre aufrollt. Dabei geht es nicht nur um Steuern, sondern auch um Zuschläge und im Extremfall um strafrechtlich relevante Untergrenze der Steuerhinterziehung. Wer hingegen von Beginn an korrekt angemeldet ist, hat diese Sorge schlicht nicht.
Genauso weit verbreitet ist das Missverständnis, dass der Status als „Selbstversorger“ – also jemand, der nur für den Eigenbedarf kauft – von allen steuerlichen Pflichten befreit. Die WKO ist auch hier eindeutig: Wer andere Personen für das Direktvertriebsunternehmen gewinnen möchte oder Mengen kauft, die deutlich über den eigenen Bedarf hinausgehen, gilt trotz des formalen Selbstversorger-Status als Unternehmer mit allen steuerlichen Konsequenzen.
Die Konsequenz für jeden Partner ist simpel: Lieber einen Tag früher zum Steuerberater als einen Tag zu spät. Die Kosten dafür sind – was viele nicht wissen – wiederum als Betriebsausgabe absetzbar.
Einkommensteuer: So wird der Gewinn berechnet
Provisionen, Boni, Teamvergütungen und auch Sachzuwendungen wie Incentive-Reisen oder Produktprämien zählen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Deutschland gibt man diese in der Anlage G der Einkommensteuererklärung an, in Österreich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung E1.
Versteuert wird nicht der Umsatz, sondern der Gewinn – also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Dieser Gewinn addiert sich zum sonstigen Einkommen, beispielsweise aus einem Angestelltenverhältnis. Die Höhe der Steuer hängt damit vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.
Die österreichischen Einkommensteuerstufen
Für die österreichische Berechnung gilt folgende Staffelung:
- Bis 13.308 € Gesamteinkommen: 0 % (Grundfreibetrag 2025)
- 13.309 € bis 21.617 €: 20 %
- 21.618 € bis 35.836 €: 30 %
- 35.837 € bis 69.166 €: 41 %
- 69.167 € bis 103.072 €: 48 %
- Über 103.072 €: 50 %
Ein Muster, das ich so oder ähnlich schon viele Male begleitet habe: Jemand hat ein Angestelltenverhältnis mit 35.000 € Jahresgehalt und erzielt zusätzlich 8.000 € Gewinn aus dem Network Marketing. Dieser Gewinn landet damit im 41-Prozent-Band – was bedeutet, dass rund 3.280 € davon als Steuer fällig werden. Daran ändert sich nichts durch die Unternehmensform, jedoch sehr wohl durch die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben.
Sachzuwendungen korrekt erfassen
Incentive-Reisen, Produktboni und Sachprämien sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Ihr Marktwert zählt zum Gewinn – eine Incentive-Reise im Wert von 2.000 € ist also steuerlich gleich zu behandeln wie eine Barauszahlung von 2.000 €. Das übersehen viele Partner, weil die Zuwendungen eben nicht als Geldfluss auf dem Konto erscheinen.
Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung
Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Für die meisten Vertriebspartner, die nebenberuflich starten, ist die Antwort klar: Ja, die Kleinunternehmerregelung ist der sinnvollste Einstieg. Sie befreit von der Verpflichtung, auf Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben.
Was ich bei Partnern in der täglichen Arbeit sehe
In meiner täglichen Arbeit mit Partnern beobachte ich immer wieder, dass die Umsatzsteuer als das komplizierte, unüberwindbare Thema wahrgenommen wird – obwohl die Kleinunternehmerregelung genau dafür sorgt, dass dieses Thema für den Start schlicht irrelevant ist.
Die meisten Einsteiger liegen mit ihren Umsätzen im ersten Jahr deutlich unter der Kleinunternehmergrenze. In Österreich liegt diese Grenze bei 55.000 € Bruttoumsatz jährlich, in Deutschland bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € laufendem Jahresumsatz. Wer diese Grenzen nicht überschreitet, stellt formlos beim Finanzamt den Antrag auf Kleinunternehmerregelung – und ist damit von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das reduziert den bürokratischen Aufwand enorm.
Ein konkretes Muster, das ich immer wieder sehe: Partner wählen trotz geringer Umsätze die Regelbesteuerung, weil sie glauben, damit „professioneller“ zu wirken oder Vorsteuer abziehen zu können. Das ist in seltenen Fällen sinnvoll, etwa wenn hohe Investitionsausgaben anfallen. In den meisten Fällen erzeugt es aber monatliche oder quartalsweise Voranmeldepflichten, die unnötigen Aufwand bedeuten – ohne spürbaren Vorteil.
Die Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sollte daher immer anhand der tatsächlichen Ausgabenstruktur getroffen werden. Wer hauptsächlich an Privatpersonen verkauft und keine großen betrieblichen Investitionen plant, fährt mit der Kleinunternehmerregelung deutlich einfacher. Wer hingegen regelmäßig hochwertige Geschäftsausstattung kauft oder überwiegend an andere Unternehmen verkauft, könnte von der Regelbesteuerung und dem Vorsteuerabzug profitieren.
Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung ist in Deutschland erst nach mindestens fünf Jahren möglich, wenn man beim Start freiwillig auf die Regelung verzichtet hat. Diese Bindungsfrist kennen die wenigsten – und sie kann teuer werden, wenn sich die Umsätze anders entwickeln als geplant.
Kleinunternehmerregelung – Österreich vs. Deutschland
| Kriterium | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Umsatzgrenze | 55.000 € brutto/Jahr | 25.000 € Vorjahr / 100.000 € lfd. Jahr |
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG | § 19 UStG |
| Jahreserklärungspflicht | Ja, Umsatzsteuererklärung | Entfällt seit 2025 im Regelfall |
| Vorsteuerabzug | Nicht möglich | Nicht möglich |
| Opt-out möglich? | Ja, Regelbesteuerungsantrag | Ja, Verzicht auf 5 Jahre bindend |
Wer in Österreich über die 55.000-Euro-Grenze kommt, wechselt automatisch in die Regelbesteuerung. Dabei fällt 20 % Umsatzsteuer auf Leistungen an – gleichzeitig entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für betriebliche Einkäufe.
Welche Betriebsausgaben lassen sich absetzen?
Betriebsausgaben reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn direkt. Jeder Euro, der korrekt als Betriebsausgabe verbucht ist, senkt damit die Steuerlast.
Was 16 Jahre Branchenerfahrung über Betriebsausgaben zeigen
Nach 16 Jahren in dieser Branche ist mir klar, dass die meisten Vertriebspartner einen erheblichen Teil ihrer absetzbaren Ausgaben schlicht nicht erfassen – nicht weil sie schummeln wollen, sondern weil sie nicht wissen, was alles ansetzbar ist.
Das beginnt bei Kleinigkeiten: Ein Fachbuch über Verkauf, der Jahresbeitrag für ein Online-Tool, die Monatsgebühr für ein Cloud-Speicher-Abo, das du betrieblich nutzt. Jede dieser Positionen mindert den Gewinn. Wer das über zwölf Monate zusammenrechnet, kommt schnell auf mehrere hundert Euro, die steuerlich verloren gehen – nur weil die Belege nie gesammelt wurden.
Ich empfehle seit Jahren eine einfache Methode: Ein separates Geschäftskonto, auf das alle betrieblichen Zahlungen laufen, und eine digitale Ablage für alle Belege – egal ob Kassabon, PDF-Rechnung oder Screenshot einer Online-Buchung. Diese Disziplin klingt banal, macht aber den Unterschied zwischen einer vollständigen Steuererklärung und einer, bei der am Ende bares Geld auf dem Tisch liegen bleibt.
Besonders aufpassen sollte man beim Eigenverbrauch von Produkten. Das Finanzamt stuft Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik oder andere Produkte, die du selbst konsumierst, in der Regel als private Lebensführungskosten ein – auch dann, wenn ein Mindestumsatz vertragliche Voraussetzung für die Provisionsberechtigung ist. Bei Betriebsprüfungen ist genau diese Kategorie ein Dauerthema. Nur echte Demonstrationsmuster, die nachweislich nicht selbst verbraucht werden, haben Aussicht auf Anerkennung.
Was ich außerdem regelmäßig sehe: Incentive-Reisen und Sachprämien werden auf der Einnahmeseite schlicht vergessen. Sie gelten aber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Wer eine Reise im Wert von 3.000 € nicht deklariert, schafft sich ein Risiko bei einer Betriebsprüfung, das mit etwas Sorgfalt vollständig vermeidbar wäre.
Typische absetzbare Betriebsausgaben
- Fahrtkosten: In Deutschland 0,30 € pro betrieblichem Kilometer (Dienstreisepauschale), in Österreich 0,42 € (Pkw, 2025). Voraussetzung ist eine Dokumentation mit Datum, Ziel und Anlass.
- Homeoffice: Österreich ermöglicht eine Homeoffice-Pauschale (3 € pro Tag, max. 300 € jährlich) oder anteilige Mietkosten. Deutschland erlaubt 6 € pro Tag, maximal 1.260 € jährlich.
- Telefon und Internet: Bei überwiegend betrieblicher Nutzung in der Regel zu 100 % absetzbar, bei gemischter Nutzung anhand eines belegbaren Aufteilungsschlüssels.
- Computer, Smartphone, Software: Sofortabschreibung bei überwiegendem Betriebseinsatz möglich.
- Schulungen, Weiterbildungen, Bücher: Vollständig absetzbar, sofern der betriebliche Bezug klar ist – inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten.
- Steuerberaterkosten: Der betriebliche Anteil der Steuerberatung ist als Betriebsausgabe anerkannt.
- Marketing: Website, Domain, Hosting, Online-Tools – alles mit betrieblichem Bezug.
- Bewirtung: In Deutschland zu 70 % absetzbar, mit maschinell erstelltem Beleg und Angabe von Anlass und Teilnehmern.
Was das Finanzamt regelmäßig ablehnt
- Produkte zum Eigenverbrauch (Nahrungsergänzung, Kosmetik usw.)
- Den Produktanteil von Starterpaketen, soweit er auf persönlichen Verbrauch entfällt
- Privatfahrten, die fälschlicherweise als Dienstreisen eingetragen wurden
- Kleidung und persönliche Ausgaben, die nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden
Sozialversicherung in Österreich (SVS)
Wer in Österreich ein Gewerbe anmeldet, wird automatisch der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) gemeldet. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung.
Die SVS-Pflicht greift ab einem Gewinn von 6.613,20 € jährlich (Stand 2026). Wer darunter liegt, stellt einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung – und bleibt weiterhin über das Angestelltenverhältnis versichert. Dieser Antrag ist aktiv zu stellen und nicht automatisch. Wer ihn vergisst, zahlt SVS-Beiträge, obwohl er eigentlich befreit wäre.
Die SVS-Beiträge umfassen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Bei Überschreiten der Grenze berechnet die SVS vorläufige Beiträge, die im Nachhinein auf Basis des tatsächlichen Jahresgewinns korrigiert werden. Das führt zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen – weshalb eine Beitragsrücklage sinnvoll ist.
In der täglichen Beratung von Partnern sehe ich immer wieder, dass der SVS-Befreiungsantrag nicht gestellt wird, obwohl der Gewinn klar unter der Grenze liegt – weil man schlicht nicht weiß, dass dieser Antrag existiert. Das kostet Jahr für Jahr Geld.
Krankenversicherung und Nebenberuflichkeit in Deutschland
Wer in Deutschland nebenberuflich im Network Marketing tätig ist, muss die Krankenkasse informieren. Die Kasse prüft, ob die selbständige Tätigkeit noch als nebenberuflich gilt – das hängt vom zeitlichen Umfang (in der Regel unter 20 Stunden pro Woche) und vom Verhältnis zum Angestelltenverhältnis ab.
Wer über einen Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist, muss zudem die monatliche Einkommensgrenze im Blick behalten. Überschreitet der Gewinn aus der Nebentätigkeit diese Grenze regelmäßig, entfällt der Anspruch auf Familienversicherung. Die genaue Grenze passt sich jährlich an – daher empfiehlt es sich, direkt bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen.
Die Gewinnermittlung per EÜR
Ein Muster, das sich immer wiederholt
Ein Muster, das ich so oder ähnlich schon viele Male begleitet habe: Jemand startet ins Network Marketing, ist ein halbes Jahr aktiv, erzielt erste Provisionen – und hat bis dato keinen einzigen Beleg gesammelt. Die Fahrtkosten sind weg, die Seminargebühren verschwunden, die Kontoauszüge nie kontrolliert. Wenn dann die erste Steuererklärung fällig wird, bleibt nur der volle Gewinn ohne Gegenrechnung.
Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch unnötig. Denn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – die in beiden Ländern die Standardmethode für Einzelunternehmer im Network Marketing ist – verlangt genau das: Einnahmen auf der einen Seite, Ausgaben auf der anderen. Je vollständiger die Ausgabenseite, desto niedriger der steuerpflichtige Gewinn.
Die EÜR ist keine doppelte Buchführung. Sie ist simpel: Du erfasst jeden Geldeingang (Provision, Sachprämien zum Marktwert) und jeden betrieblichen Geldausgang (Fahrtkosten, Schulungen, Tools). Am Ende des Jahres zieht das Finanzamt den Saldo – das ist dein Gewinn. In Deutschland füllt man dafür die Anlage EÜR aus, in Österreich die Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung.
Wer von Beginn an eine Buchhaltungs-App oder auch eine einfache Tabellenkalkulation nutzt und Belege konsequent scannt, hat am Jahresende kaum Aufwand. Wer das nicht tut, verbringt Stunden damit, Kontoauszüge rückwärts aufzuarbeiten – und findet trotzdem nicht alle absetzbaren Positionen.
Ein gut geführtes Geschäftskonto ist dabei ein enormer Vorteil: Alle betrieblichen Ein- und Ausgaben laufen auf einem Blick durch. Das trennt Privates von Betrieblichem automatisch – und vereinfacht die Steuererklärung deutlich.
Pflichten auf einen Blick
- Provisionsabrechnungen chronologisch sammeln und archivieren
- Belege für Betriebsausgaben digital oder physisch aufbewahren (Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre AT / 10 Jahre DE)
- Fahrten mit Datum, Ziel, Anlass und Kilometerstand dokumentieren
- Separate Kontoauszüge für betriebliche Transaktionen führen
- Sachzuwendungen (Reisen, Prämien) zum Marktwert als Einnahme erfassen
Liebhaberei: Was das Finanzamt prüft
Wer über einen längeren Zeitraum keinen Gewinn erzielt, riskiert, dass das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstuft. Das bedeutet: Alle bisherigen Steuervorteile aus Verlustjahren werden rückgängig gemacht.
In Österreich regelt die Liebhabereiverordnung (BGBl I Nr. 33/1993) die Beurteilung. Das Finanzamt beobachtet, ob auf Dauer ein Gesamtgewinn erzielbar ist. Bei Direktvertriebstätigkeiten liegt der Beobachtungszeitraum in der Regel bei fünf Jahren. Wichtig: Der VwGH hat explizit festgestellt, dass keine generelle Liebhaberei bei Direktvertriebstätigkeiten anzunehmen ist – die Einstufung erfolgt also immer im Einzelfall.
In Deutschland fordert das Finanzamt bei anhaltenden Verlustjahren eine Totalgewinnprognose. Fällt diese negativ aus, erkennt das Amt die Verluste rückwirkend nicht an. Daher gilt: Anfangsverluste sind steuerlich absetzbar, sofern eine realistische Gewinnperspektive besteht – aber niemals als dauerhaftes Modell planbar.
Steuererklärung: Fristen und Formulare
Was in der Momentum-Macher-Gruppe regelmäßig auftaucht
In der Momentum-Macher-Gruppe taucht genau diese Frage regelmäßig auf, und dabei zeigt sich ein sehr eindeutiges Muster: Fast alle, die die Frage stellen, sind schon seit einem Jahr aktiv – aber noch nie eine Steuererklärung abgegeben. Nicht weil sie das nicht wollen, sondern weil sie nicht wissen, welche Formulare für sie gelten und wann genau die Fristen ablaufen.
Die Antwort ist für die meisten klarer als sie denken. In Österreich gibt das Finanzamt üblicherweise Zeit bis 30. April des Folgejahres für die papierbasierte Abgabe, oder bis 30. Juni für die elektronische Abgabe via FinanzOnline. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist in der Regel bis Ende des übernächsten Jahres – das genaue Datum wird jährlich per Erlass festgelegt. In Deutschland gilt ohne Steuerberater der 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater ist es der 1. März des übernächsten Jahres.
Die benötigten Formulare hängen von der Situation ab. Als nebenberuflicher Vertriebspartner in Österreich füllt man die Einkommensteuererklärung E1 plus die Beilage E1a (Gewinnermittlung) aus. In Deutschland sind Anlage G (Gewerbebetrieb) und Anlage EÜR pflicht – bei Regelbesteuerung kommt noch die Umsatzsteuererklärung dazu.
Wer sich unsicher ist, ob er alle Formulare korrekt ausgefüllt hat, dem empfehle ich ein einmaliges Gespräch mit einem Steuerberater, der Erfahrung im Direktvertriebsbereich hat. Dieser kennt die branchenspezifischen Eigenheiten bei der Abgrenzung von Betriebsausgaben – und kann oft schon beim ersten Termin Fehler korrigieren, die sonst unbemerkt geblieben wären.
Wer eine Buchhaltungs-App oder Steuersoftware nutzt und laufend Belege erfasst, reduziert den Aufwand für die Steuererklärung auf einen Bruchteil. Tools wie lexoffice, sevDesk oder Accountable (DE) bzw. FreeFinance oder BMD (AT) eignen sich für Einsteiger gut. Die Kosten dafür sind – das ist ein Bonus – als Betriebsausgabe absetzbar.
Fristen im Überblick
| Land | Abgabefrist ohne Steuerberater | Mit Steuerberater |
|---|---|---|
| Österreich | 30. Juni (FinanzOnline) | Verlängert per Erlass (meist Jahresende Folgejahr) |
| Deutschland | 31. Juli des Folgejahres | 1. März des übernächsten Jahres |
FAQ
Muss ich im Network Marketing wirklich sofort ein Gewerbe anmelden?
Ja. Wer mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, muss ein Gewerbe anmelden – in Deutschland nach § 14 GewO, in Österreich laut WKO ab dem ersten öffentlichen Auftreten als Partner. Das gilt unabhängig von der tatsächlichen Einkommenshöhe.
In Deutschland kostet die Anmeldung beim Gewerbeamt je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro. In Österreich erfolgt die Anmeldung beim Magistrat oder der Bezirksverwaltungsbehörde, verbunden mit der Beantragung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Bereich Direktvertrieb oder Handelsagent. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus rollt das Finanzamt bei nachträglich entdeckten Einkünften die Vorjahre auf – inklusive Verzugszuschlägen. Die Kosten für den Steuerberater, der die Anmeldung begleitet, lassen sich direkt als Betriebsausgabe absetzen.
Welche Steuern zahlt man als Vertriebspartner?
Als Vertriebspartner fallen Einkommensteuer auf den Gewinn, Umsatzsteuer (sofern keine Kleinunternehmerregelung greift) und in Deutschland ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € auch Gewerbesteuer an. In Österreich kommt bei Überschreiten der SVS-Grenze die Sozialversicherungspflicht dazu.
Nach 16 Jahren in dieser Branche ist mir klar, dass die tatsächliche Steuerlast für nebenberufliche Einsteiger in den ersten Jahren oft sehr überschaubar ist – weil der Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben gering bleibt und der Grundfreibetrag bereits einen Teil abdeckt. Wer das von Beginn an sauber rechnet, stellt fest, dass die Steuerlast deutlich geringer ist, als viele vermuten. Entscheidend ist dabei, alle absetzbaren Ausgaben konsequent zu erfassen – denn genau das beeinflusst die Gewinnhöhe und damit die Steuerlast direkt.
Ab wann gilt die Kleinunternehmerregelung für mich?
Die Kleinunternehmerregelung gilt in Österreich, solange der jährliche Bruttoumsatz 55.000 € nicht überschreitet. In Deutschland liegt die Grenze bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € laufendem Jahresumsatz. Den Status beantragt man beim Finanzamt, am einfachsten über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Gewerbeanmeldung.
Als Kleinunternehmer weist du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und entfällt für dich die monatliche oder quartalsweise Voranmeldung. Der Nachteil: Du kannst keine Vorsteuer aus betrieblichen Einkäufen abziehen. In Deutschland wurde die Kleinunternehmergrenze mit 1. Januar 2025 deutlich angehoben – daher lohnt sich ein aktueller Blick auf die geltenden Zahlen, da ältere Quellen noch die vorherigen Werte nennen. Bei Überschreitung der laufenden 100.000-Euro-Grenze in Deutschland verlierst du den Status sofort – bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze übersteigst, unterliegt dann der Regelbesteuerung.
Was kann ich als Betriebsausgabe absetzen?
Absetzbar sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind: Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Telefon und Internet (bei betrieblicher Nutzung), Schulungen, Marketingkosten, Steuerberaterkosten, Software und Tools sowie zu 70 % (DE) Bewirtungskosten bei Geschäftsterminen.
In meiner täglichen Arbeit mit Partnern sehe ich immer wieder, dass Kategorien wie Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto, Beiträge zu Berufsverbänden oder Kosten für Büromaterial schlicht vergessen werden. Dabei sind genau diese kleinen Positionen in der Summe relevant. Wichtig ist, jeden Beleg aufzubewahren und den betrieblichen Anlass dokumentieren zu können – notfalls mit einer kurzen handschriftlichen Notiz auf dem Beleg. Produkte zum persönlichen Eigenverbrauch akzeptiert das Finanzamt dagegen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe, da sie der privaten Lebensführung zugerechnet werden.
Muss ich auf Incentive-Reisen Steuern zahlen?
Ja. Incentive-Reisen, Sachprämien und Produktboni, die du von deiner Network-Marketing-Firma erhältst, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Ihr Marktwert zählt zum Gewinn des Jahres, in dem du die Leistung erhältst.
Das gilt auch dann, wenn du das Geld nie auf einem Konto siehst – etwa wenn ein Bonus direkt mit einer Produktbestellung verrechnet wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift, nicht der tatsächliche Geldfluss. Bei Regelbesteuerung kann zusätzlich Umsatzsteuer auf die sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ anfallen, wenn du Produkte aus dem Betriebsvermögen entnimmst. Ein Steuerberater kann hier im Einzelfall genau abgrenzen, welche Sachverhalte relevant sind.
Wie versteuere ich meine Provisionen richtig?
Provisionen, Boni und Teamvergütungen zählen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Deutschland gibst du sie in Anlage G deiner Einkommensteuererklärung an, den Gewinn ermittelst du per EÜR (Anlage EÜR). In Österreich verwendest du die E1 mit Beilage E1a.
Der häufigste Irrtum, den ich zu dieser Frage korrigiere: Viele denken, Provisionen seien erst relevant, wenn ein bestimmter Jahresbetrag erreicht ist. Das stimmt nicht – jede Provision ist in dem Jahr zu deklarieren, in dem sie gutgeschrieben wird, unabhängig von der Höhe. Wer beispielsweise 800 € Provision erzielt, diese aber nie in der Steuererklärung angibt, weil sie „zu gering“ erscheint, riskiert bei einer Betriebsprüfung eine rückwirkende Nachveranlagung. Sauberkeit von Beginn an ist einfacher als nachträgliche Korrekturen.
Brauche ich zwingend einen Steuerberater?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Steuerberater nicht. Als Kleinunternehmer mit überschaubarem Gewinn reicht die EÜR, die mit Steuersoftware gut selbst zu erstellen ist.
Sobald die Umsätze über die Kleinunternehmergrenze steigen, mehrere Einkunftsarten zusammenkommen oder Fragen zur Abgrenzung von Betriebsausgaben entstehen, lohnt ein Steuerberater mit Direktvertriebserfahrung deutlich. Denn die Kosten dafür sind wiederum als Betriebsausgabe absetzbar – der Netto-Aufwand ist also niedriger, als er auf den ersten Blick erscheint.
Kann ich Verluste aus dem Network Marketing steuerlich verrechnen?
Ja. Verluste aus dem Gewerbebetrieb lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften verrechnen – in Deutschland nach § 2 Abs. 3 EStG (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich), in Österreich nach den allgemeinen Regeln des EStG.
Die entscheidende Einschränkung: Wer über mehrere Jahre Verluste erzielt, riskiert die Einstufung als Liebhaberei. In Österreich beobachtet das Finanzamt die Tätigkeit über einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren. In Deutschland fordern Finanzämter bei anhaltenden Verlusten oft eine Totalgewinnprognose an. Fällt diese negativ aus, werden alle bisherigen steuerlichen Vorteile rückabgewickelt. Verluste sind also ein legitimes Anlaufphänomen, kein dauerhaftes Steuermodell.
Wie läuft die SVS in Österreich ab?
Die SVS-Pflichtversicherung beginnt automatisch mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Wer einen Jahresgewinn unter 6.613,20 € (Stand 2026) erzielt, stellt einen Antrag auf Befreiung von der SVS-Pflichtversicherung.
Die SVS berechnet zunächst vorläufige Beiträge auf Basis eines Schätzwerts – entweder dem Mindesteinkommen oder den Angaben aus dem Fragebogen bei Gründung. Sobald der tatsächliche Jahresgewinn aus der Einkommensteuererklärung feststeht, erfolgt eine Nachberechnung. Ergibt sich dadurch eine Nachzahlung, ist eine entsprechende Rücklage sinnvoll. Wer den Befreiungsantrag nicht stellt, zahlt SVS-Beiträge, auch wenn der Gewinn unter der Grenze liegt – daher ist der aktive Antrag ein wichtiger Schritt, den man nicht übersehen sollte.
Was passiert steuerlich, wenn ich die Tätigkeit beende?
Bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zu melden. In Österreich können dabei stille Reserven aufgedeckt werden, was im Einzelfall zu einer einmaligen Steuerbelastung führen kann.
Wer während seiner Tätigkeit ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat und dann aufhört, riskiert rückwirkend die Einstufung als Liebhaberei. Das bedeutet: Sämtliche bisherigen Steuergutschriften aus den Verlustjahren werden zurückgefordert. Wer hingegen während der Tätigkeit zumindest einmal einen Gesamtgewinn erzielt hat, ist für dieses Risiko grundsätzlich gut abgesichert. In Deutschland gilt dasselbe Prinzip – der VwGH hat für Österreich zudem festgestellt, dass keine generelle Liebhaberei bei Direktvertriebstätigkeiten anzunehmen ist, sofern eine realistische Gewinnperspektive besteht.
Steuern und Klarheit: Was zählt
Wer im Network Marketing aktiv ist, betreibt ein echtes Gewerbe – mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet Gewerbeanmeldung von Beginn an, saubere Belegführung, konsequente Nutzung der absetzbaren Ausgaben und die richtige Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung.
Steuern im Network Marketing sind kein Buch mit sieben Siegeln. Sie folgen denselben Regeln wie für jeden anderen Einzelunternehmer auch – mit ein paar branchenspezifischen Eigenheiten bei Eigenverbrauch und Sachzuwendungen, die man kennen sollte.
Wer seinen Gewinn von Beginn an korrekt ermittelt, alle absetzbaren Ausgaben erfasst und die richtigen Formulare kennt, hat das steuerliche Fundament gelegt. Und wer das Fundament hat, baut darauf auf – sicher, klar und mit dem Kopf frei für das, was wirklich zählt.
Denn die Energie, die man in steuerliche Unsicherheit steckt, fehlt genau dort, wo sie hingehört: in den Aufbau.
Rock it!
Dein Willi